Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros Österreichs – B2B (zwischen
Unternehmern)

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

  • Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge
    zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro.
  • Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur,
    wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2.) Angebote, Nebenabreden

  • Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar
    hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
  • Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als
    vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
  • Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung

  • Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro
    um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
  • Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den
    allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
  • Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im
    Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den
    Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit
    einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
  • Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen
    und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch
    verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen
    Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
    Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das
    Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

  • Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch
    eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
  • Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw.
    Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel
    der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf
    Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
  • Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299
    ABGB) zu erbringen.
  • Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden
    zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht
    anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:

1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
– bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
– bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens
750.000,00 Euro.
3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit
ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
5.) Rücktritt vom Vertrag

  • Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  • Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer
    angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
  • Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die
    Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das
    Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  • Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte
    vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB
    Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten
    Leistungen zu honorieren.

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH FACHVERBAND INGENIEURBÜROS
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband Ingenieurbüros, Schaumburgergasse 20/1, 1040 Wien
Für den Inhalt verantwortlich: TR DI Dr. Rainer Gagstädter, Schaumburgergasse 20/1, 1040 Wien

 

6.) Honorar, Leistungsumfang

  • Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
  • In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist
    gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
  • Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen
    Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
  • Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab
    Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu
    erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der
    EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.

8.) Geheimhaltung

  • Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
  • Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der
    Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist
    das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu
    veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.) Schutz der Pläne

  • Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen
    (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
  • Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung,
    Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
    Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine
    nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
  • Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und
    Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros
    anzugeben.
  • Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro
    Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei
    die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese
    Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die
    Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10.) Rechtswahl, Gerichtsstand

  • Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur
    Anwendung.
  • Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz
    des Ingenieurbüros vereinbart.